Landwirtschaft im Braunschweiger Land

2024 RECHT 43 wenn der Frontlader daher in unterer Stellung gefahren werden soll, sind einige Dinge zu beachten: • Absicherung verkehrsgefährdender Teile: Scharfe Kanten, Zinken, etc. müssen mit entsprechenden Abdeckungen versehen werden. • Kenntlichmachung: Die Schwinge bzw. die Arbeitswerkzeuge müssen mit Warntafeln nach vorne und hinten kenntlichgemacht werden. Auch eine seitliche Kenntlichmachung z. B. mit reflektierenden Konturstreifen ist sinnvoll. • Sichtfeldausgleich z. B. mit Kameratechnik. Da in der landwirtschaftlichen Praxis eine entsprechende Absicherung und Kenntlichmachung des Frontladers meistens nicht erfolgt, ist die Empfehlung deutlich: Frontlader nach oben – immer! Fazit Safety first! Diese Regel sollte unbedingt bei Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beachtet werden. Oftmals sind es die kleinen Dinge, die aber wesentlich zu mehr Sicherheit beitragen, wie z. B. der kurze Beleuchtungscheck vor der Fahrt oder der einfache Schulterblick. Klar, auch wenn alles richtig gemacht wurde, gibt es da auch noch die anderen Verkehrsteilnehmer und Unfälle können leider passieren. Und so gilt der erste Satz der Straßenverkehrs-Ordnung für alle: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von jedem ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Fuß vom Gas: Innerorts darf nur mit Schrittgeschwindigkeit rechts abgebogen werden, wenn mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Foto: Martin Vaupel Vorsicht bei Abbiegevorgängen nach links, da land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gerne überholt werden. Rechtzeitiges Blinken und Schulterblick sind erforderlich. Foto: Martin Vaupel Kontakt: Martin Vaupel Landwirtschaftskammer Niedersachsen Mars-la-Tour-Straße 1-13 26121 Oldenburg Telefon: 0441 801-691 martin.Vaupel@lwk-niedersachsen.de

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