Landwirtschaft im Braunschweiger Land

2024 RECHT 44 Zum Umgang mit Poolverträgen für Windenergieanlagen Die Planungen für Windparks nehmen immer mehr Fahrt auf, zahlreiche Projekte bedingen eine herbeizuführende Einigkeit der Grundeigentümer, um die Projekte auch realisieren zu können. Hier lohnt sich ein Blick auf die Bedeutung einer Poolgemeinschaft (nachfolgend zu dem Beitrag in der Land Forst 26/2023). Vorbereitung In der Regel sind bei Windenergieprojekten zahlreiche Grundeigentümer betroffen– je nach Größe des geplanten Windparks. Es gibt verschiedene Interessen der Eigentümer, die unter einen Hut zu bringen sind, damit nicht jeder Grundeigentümer für sich mit dem zukünftigen Betreiber in Vertragsverhandlungen eintreten muss oder die Eigentümer gegeneinander ausgespielt werden. Daher ist es empfehlenswert, sich in einer Poolgemeinschaft mit allen betroffenen Grundeigentümern zusammenzuschließen. Regelungen Die Poolgemeinschaft fungiert als GbR-Gesellschaft. Ziel ist die Verhandlung eines finalen Nutzungsvertrages bezüglich der Eigentümerflächen, der aber letztendlich durch jeden Eigentümer selber zu unterzeichnen ist. Die Besonderheit liegt darin, dass nach Verabschiedung des Nutzungsvertrages jeder Eigentümer verpflichtet ist, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Eine Einzelverhandlung im Nachgang ist ausgeschlossen. Zu wählen ist eine Sprechergruppe, die die Gruppe der Eigentümer vertritt und in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten die Angelegenheit voranbringt. Die Sprechergruppe verhandelt den Nutzungsvertrag gegenüber dem Betreiber, der von der Poolgemeinschaft mit Mehrheitsentscheidung ausgewählt wird. Die Poolfläche ist zu bestimmen. Diese besteht in der Regel aus der Kernfläche und einer sie umgebenden Zustimmungsfläche. Der Umgang mit der Zustimmungsfläche ist zu regeln. Soll diese der Kernfläche gleichbehandelt und vergütet werden oder nicht? Dafür spricht eine Gleichstellung der betroffenen Flächen, dagegen spricht, dass die Zustimmungsfläche als Randbereich weniger Wert ist als die Kernfläche hat und den Übergang zwischen Kernfläche und außerhalb liegender Fläche darstellt. Oft entspricht es dem Ziel der Grundeigentümer, dass alle Eigentümer, die sich der Poolgemeinschaft angeschlossen haben, von der Vergütung partizipieren, egal wie sich das Vorranggebiet im Laufe der Planungsverfahren entwickelt oder welche Flächen konkret für die Windkraftanlagen benötigt werden. Dadurch wird allen Grundeigentümern die Möglichkeit gegeben, an den Vergütungen teilzuhaben, auch wenn sich die eigentliche WEA dann nicht auf dem eigenen Grundstück befindet, sondern man nur in anderer Art und Weise betroffen ist. Verschiebungen in der Poolfläche sind einzukalkulieren. Je nach behördlichen Vorgaben können sich die Flächen verschieben und Eigentümer aus der Fläche herausfallen oder hinzukommen. Die Platzierung der geplanten Anlagen ist abhängig von der optimalen Flächenausnutzung und Windhöfigkeit. Bei Abschluss des Poolvertrages ist nicht bekannt, wo die Anlagen final platziert werden. Geregelt werden muss, wie mit ausscheidenden Flächen hinsichtlich der zukünftigen Poolvergütung umgegangen werden soll. Diese können in der Vergütungsfläche erhalten bleiben, aber auch gestrichen werden. Dies obliegt den Eigentümern. Sodann wird in einem Poolvertrag die grundsätzliche Vergütungsquote festgelegt zwischen Standort und Fläche. Hier sind Regelungen zwischen 70/30 und 90/10 üblich. Die Gemeinschaft muss hier eine Entscheidung treffen. Es sind weiterhin Regelungen zu treffen, wieviel Eigentümer in den Versammlungen zur Beschlussfähigkeit anwesend sein müssen und mit welcher Mehrheit Entscheidungen zu treffen sind. Grds. müssen in Poolgemeinschaften Mehrheitsentscheidungen herbeigeführt werden, die bindend für die Mitglieder sind. Festzuhalten ist ebenfalls eine Regelung, wie viele Angebote von potenziellen Betreibern eingeholt werden sollen. Anschließend muss die Poolgemeinschaft den Favoriten bestimmen. Anzuraten sind Vorsorge- und allgemeine Vollmachten für die Eigentümer, damit notfalls bei Erkrankung des Eigentümers eine Vertretungsregelung eingreift und das Projekt voranschreiten kann und kein Stillstand eintritt. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages wird sich die Poolgemeinschaft in der Regel auflösen. Alternativ kann man die Foto: Landvolk Braunschweiger Land Foto: Landvolk Braunschweiger Land

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