Landwirtschaft im Braunschweiger Land

2024 RECHT 36 Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften – aktuelle Entwicklungen Nach Angaben des DBV arbeiten in den deutschen Landwirtschaftsbetrieben jedes Jahr im Durchschnitt ungefähr 300.000 Saisonarbeitskräfte vor allem aus Osteuropa z. B. als Erntehelfer bei der Spargel- und Beerenernte. Sind Saisonarbeitskräfte in ihrem Herkunftsland als Arbeitnehmer beschäftigt, besteht Versicherungspflicht im Herkunftsland. Deutsches Sozialversicherungsrecht ist nicht anwendbar. Die Versicherungspflicht im Herkunftsland ist durch die A 1 Bescheinigung nachzuweisen. Sind Saisonarbeitskräfte nicht in ihrem Herkunftsland als Arbeitnehmer beschäftigt, besteht Versicherungspflicht, es sei denn, das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt regelmäßig im Monat 520 Euro nicht, oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ist auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder ist im Voraus vertraglich begrenzt, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520 Euro im Monat übersteigt. Die Festsetzung der Sozialversicherungspflicht ausländischer Saisonarbeitskräfte hat im letzten Jahr einige sozialgerichtliche Entscheidungen nach sich gezogen. Die Bewertungskriterien der DRV bei Betriebsprüfungen Seit 1998 stellt die DRV einen bundeseinheitlichen Fragebogen zur Verfügung, durch den sichergestellt werden soll, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausländischer Saisonarbeiter notwendigen Ermittlungen bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen und zu einem späteren Zeitpunkt keine neuen Ermittlungen anzustellen sind. Die Fragebögen fragen neben den Stammdaten der ArbeitnehmerInnen alternativ eine abhängig beschäftigte Tätigkeit im Heimatland, Selbstständigkeit im Heimatland, Arbeitslosigkeit im Heimatland, Schulbesuch/ Studium, Rentenbezug im Heimatland und Tätigkeit als Hausfrau/ Hausmann ab. Ursprünglich verlangte die DRV die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich des Bestreitens des Lebensunterhaltes, wenn die Fragen hinsichtlich der abhängigen Beschäftigung bis Rentenbezug Heimatland (Frage 1 – 5) mit „Nein“ beantwortet wurden. Die Frage nach Hausfrau/ Hausmann wurde erst im Anschluss gestellt. Die überarbeiteten Fragebögen der DRV verlangen die Vorlage von Nachweisen, wenn sämtliche Fragen mit „Nein“ beantwortet wurden. Bei Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung (drei Monate oder 70 Arbeitstage) muss der Arbeitgeber im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise eine Beurteilung über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Arbeitnehmers treffen. Hierzu muss er alle für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses notwendigen Informationen vom Arbeitnehmer erfragen und aufzeichnen. Haben die Saisonarbeitskräfte angegeben, in ihrem Heimatland als Hausfrau oder Hausmann beschäftigt zu sein, fordert die DRV die Vorlage weiterer Nachweise darüber, wovon die ArbeitnehmerInnen im Heimatland ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das Ankreuzen des Feldes „Hausfrau/Hausmann“ durch den Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber nach Ansicht der DRV kritisch zu hinterfragen und muss zu weiteren Ermittlungen führen, um den Sachverhalt zweifelsfrei aufzuklären und zu belegen. Die DRV fordert, im Falle des Ankreuzens des Feldes „Haushaltshilfe“ durch den Arbeitgeber z. B. vorzulegen: • Heiratsurkunden • Einkommenssteuernachweise Ehegatte • Arbeitsverträge/Entgeltbescheinigungen der Familienangehörigen mit identischer Meldeanschrift Macht der Arbeitgeber trotz nichtvorhandener oder unvollständiger Unterlagen geltend, dass Versicherungspflicht nicht bestanden habe, kommt es nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers zu einer Umkehr der Beweislast. Liefert der Arbeitgeber keine Beweise, wovon die ArbeitnehmerInnen im Heimatland ihren Lebensunterhalt bestreiten, werde die Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die Reaktionen der Sozialgerichte Lüneburg (1. Kammer), Freiburg und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg Eine Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie nur gelegentlich und nicht regelmäßig ausgeübt wird. Es liegt keine berufsmäßige Tätigkeit vor. Erntehelfer zur Spargelzeit. Foto: Landvolk Niedersachsen

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